BEITRAG DES GENERALSEKRETÄRS/HOHEN VERTRETERS
VERFAHREN FÜR DIE UMFASSENDE UND KOHÄRENTE
KRISENBEWÄLTIGUNG: BEZUGSRAHMEN
1. Ziel der Europäischen Union ist es, Krisen umfassend und kohärent unter Einsatz ziviler und militärischer Mittel zu bewältigen. Dies setzt voraus, dass ein entsprechender politischer Wille vorhanden ist, dass die Union über bedarfsgerechte zivile und militärische Fähigkeiten verfügt und dass geeignete Verfahren zur Anwendung kommen. Was diese Verfahren anbelangt, so muss insbesondere ein Rahmen festgelegt werden, in dem die Instrumente, die den verschiedenen Säulen angehören und in den Zuständigkeitsbereich der einzelnen Institutionen und Gremien fallen, synergetisch zum Einsatz kommen.
Dies ist zwangsläufig eine komplexe Aufgabe. Die Komplexität ergibt sich zum einen daraus, dass jede Säule über ihre eigenen Beschlussfassungsmechanismen verfügt, und zum anderen aus dem Umstand, dass die Institutionen und ihre verschiedenen Gremien nach den Verträgen unterschiedliche Aufgabenbereiche und Befugnisse haben, die zum Teil Ausschließlichkeitscharakter besitzen.
Mit diesem Dokument soll im Einklang mit dem Vertrag ein Bezugsrahmen für das Verfahren zur umfassenden und kohärenten Bewältigung der Krisen, denen sich die Union möglicherweise zu stellen haben wird, festgelegt werden.
2. Zwei grundsätzliche Erwägungen müssen für dieses Dokument gelten:
Das Hauptziel eines Krisenbewältigungsverfahrens muss darin bestehen, eine wirksame und kohärente Reaktion der Union zu gewährleisten. Es handelt sich hierbei um eine klare Verpflichtung in Bezug auf das Ergebnis: Ohne sie wäre der Mehrwert eines gemeinsamen Vorgehens sowie die Glaubwürdigkeit der Union selbst in Frage gestellt.
Die Union ist eine Rechtsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass selbst im Rahmen der Krisenbewältigungsverfahren nicht von den Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse ihrer Institutionen und Gremien abgewichen wird. Dies gilt insbesondere für das Initiativrecht der Kommission sowie für die Anwendung des in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Instrumentariums.
Diese beiden Prinzipien sind nicht unvereinbar. Voraussetzung ist jedoch, dass das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche, Gremien und Beschlussfassungsprozesse von dem Bemühen um Effizienz im Rahmen der institutionellen Kohärenz getragen wird. Dies setzt ganz klar voraus, dass der politische Wille dazu stets auf allen Ebenen und in allen mit der Krisenbewältigung befassten Gremien vorhanden sein muss.
3. Um gerade die Kohärenz zwischen den der Union zur Verfügung stehenden Instrumenten zu gewährleisten, ist es unerlässlich, dass eine einzige Stelle über sämtliche Informationen, Vorschläge und Initiativen zu der herrschenden Krise verfügen und eine Gesamtbewertung vornehmen kann; entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Helsinki) kommt diese Rolle dem PSK zu. Weder institutionelle Vorrechte noch die jeweiligen Beschlussfassungsmechanismen der einzelnen Säulen werden davon berührt.
4. Genauso unerlässlich ist es, dass alle verfügbaren zivilen und militärischen Mittel je nach Bedarf und in dem im einzelnen Krisenfall erforderlichen Rhythmus mobilisiert werden können. Ohne eine zentrale Stelle, die die ständige Koordinierung und die strategische Leitung übernimmt, lässt sich nicht garantieren, dass unsere kollektiven Bemühungen in der gewünschten zeitlichen Abfolge zum Tragen kommen. Die effektive Fähigkeit dieser Stelle, diese Aufgabe der umfassenden Koordinierung der Reaktion auf eine Krise wahrzunehmen, wird jedoch letztlich von der Schaffung einfacher, schneller und wirksamer Verfahren im Rahmen der Festlegung des Rahmens für die endgültigen Gremien abhängen.
5. Der Beschluss des Rates, mit dem das zivile und militärische Instrumentarium bestimmt wird, das die Union zur Reaktion auf eine Krise einsetzen muss, könnte - soweit sich dies als angebracht erweist - in Form einer Gemeinsamen Aktion ergehen, wobei der einheitliche institutionelle Rahmen und Artikel 47 EUV in vollem Umfang gewahrt würden. In dieser Gemeinsamen Aktion würden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Generalsekretär/Hohe Vertreter mit Zustimmung des PSK mit der Umsetzung ihrer politischen und militärischen Aspekte beauftragt wird. Dadurch erhalten die militärisch Verantwortlichen einen klaren und festen Bezugspunkt; ferner trägt dies dazu bei, die Kohärenz der Vertretung der Union in den Kontakten zu Drittländern, internationalen Organisationen und sonstigen Beteiligten zu gewährleisten.
6. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der je nach Einzelfall den Vorsitz der Union unterstützt oder als Vorsitzender des PSK handelt, trägt mit seinen Vorschlägen zur strategischen Leitung der Reaktion auf die Krise bei. Er bleibt ständig in engem Kontakt mit der Kommission. Er trägt ferner Sorge für die ordnungsgemäße Mobilisierung der Mittel des Generalsekretariats, einschließlich des Lagezentrums der Europäischen Union.
7. Während des gesamten Verlaufs einer Krise nimmt der Vorsitzende des Militärausschusses an den Arbeiten des PSK teil; die übrigen Mitglieder des Militärausschusses sind ebenfalls dazu aufgerufen. Ferner sind über den Vorsitzenden des Militärausschusses auch politisch-militärische Weisungen an den Operation Commander zu leiten. Was die militärischen Aspekte betrifft, so lässt sich der Generalsekretär/Hohe Vertreter vom Vorsitzenden des Militärausschusses beraten und wird vom Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union unterstützt.
8. Damit sämtliche der Union zur Verfügung stehenden Instrumente in vollem Umfang genutzt werden können, muss unbedingt für Kohärenz nicht nur der Beratungen der verschiedenen Gremien des Rates, sondern auch der Beschlüsse des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen (ECOFIN, Justiz und Inneres usw.) sowie der Maßnahmen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaft und der Kommission gesorgt werden. Neben der Rolle, die dem Rat und der Kommission gemäß Artikel 3 EUV diesbezüglich zukommt, wird diese Kohärenz durch den AStV, den Rat (Allgemeine Angelegenheiten) und auf höchster Ebene durch den Europäischen Rat sichergestellt. Seine Schlussfolgerungen stellen somit ein wertvolles Element dar, das in vollem Umfang genutzt werden sollte. Ferner ist dafür Sorge zu tragen, dass alle an der Krisenbewältigung Beteiligten über Mechanismen und Verfahren verfügen, die flexibel genug sind, um die rechtzeitige Beschlussfassung/rechtzeitige Konsultationen zu ermöglichen.
9. Detailliertere Vorschriften für Verfahren, mit denen die Krisenbewältigung im Rahmen der Union grundsätzlich effizient gehandhabt werden kann, sind den Delegationen bereits übermittelt worden. Sie sollten eingehend geprüft und von den zivilen und militärischen Sachverständigen beurteilt werden. Auf jeden Fall kann eine offizielle Einführung solcher Verfahren nicht erfolgen, bevor sie nicht getestet worden sind, was im Rahmen von Übungen demnächst geschehen wird. In diesem Zusammenhang bilden das vom Sekretariat bereits verteilte detaillierte Dokument zu diesen Verfahren wie auch die im vorliegenden Dokument dargelegten Leitlinien einen evolutiven Gesamtrahmen, der anhand der Erfahrungen überprüft und aktualisiert wird.
________________________