"Vertragliches Netting"

Der Rat nahm am 5. September 1995 seinen gemeinsamen Standpunkt zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute an. Die Änderung betrifft die aufsichtliche Anerkennung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen (vertragliches Netting). Der gemeinsame Standpunkt wird dem Europäischen Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt.

Mit der geplanten Richtlinie soll lediglich Anhang II der Richtlinie 89/647/EWG geändert werden. Dieser Anhang regelt die Behandlung von außerbilanzmäßigen Geschäften im Zusammenhang mit Zinssätzen und ausländischen Währungen. Durch die Änderung soll den Aufsichtsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, die risikoreduzierende Wirkung von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen stärker als bisher anzuerkennen, sofern deren Rechtsgültigkeit nachgewiesen ist.

Die Änderung trägt den jüngsten Arbeiten des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auf diesem Gebiet Rechnung.

Mit der Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, entsprechend den internationalen Entwicklungen im Bereich der Bankaufsicht die Eigenmittelanforderungen für bestimmte Geschäfte in ausgewogener und flexibler Weise zu berechnen.

Antidumping

Der Rat führte am 16. August 1995 einen endgültigen Antidumping­Zoll auf die Einfuhr von Ammoniumnitrat der KN­Codes 31 02 30 90 und 31 02 40 90 mit Ursprung in Rußland ein.

Der Antidumping­Zoll entspricht der Differenz zwischen 102,9 ECU je Tonne Reingewicht der Ware und den cif­Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern letzterer niedriger ist.

Baltische Länder ­ gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse

Der Rat nahm am 8. August 1995 die Verordnung zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und ­plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente und Zollplafonds an.

Es handelt sich um die interne Anwendung der Bestimmungen der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freihandelsabkommen mit den drei baltischen Ländern.

MOEL ­ Agrarerzeugnisse

Der Rat nahm am 8. August 1995 die Verordnung zur vorübergehenden autonomen Anpassung von in den Europa-Abkommen vorgesehenen landwirtschaftlichen Zugeständnissen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und für Bier (1995), um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay­Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen, an.

Da mit den MOEL-Ländern noch keine Anpassungsprotokolle ausgehandelt werden konnten, mit denen die möglichen Auswirkungen des am 1. Juli in Kraft getretenen neuen Systems für den Handel mit Agrarerzeugnissen, das im Rahmen der Uruguay­Runde in dem Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt wurde und das auf der Tarifierung der beweglichen landwirtschaftlichen Abschöpfungen sowie der sonstigen nichttarifären Hindernisse beruht, berücksichtigt werden, hat der Rat für 1995 autonome Maßnahmen erlassen, die darauf abzielen, einen harmonischen Übergang zum neuen System zu gewährleisten und die den MOEL gewährten Präferenzen in voller Höhe beizubehalten.