"Vertragliches Netting"
Der Rat nahm am 5. September 1995 seinen gemeinsamen
Standpunkt zur Änderung der Richtlinie 89/647/EWG über
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute
an. Die Änderung betrifft die aufsichtliche Anerkennung von
Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen
(vertragliches Netting). Der gemeinsame Standpunkt wird dem Europäischen
Parlament im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens übermittelt.
Mit der geplanten Richtlinie soll lediglich Anhang II
der Richtlinie 89/647/EWG geändert werden. Dieser Anhang
regelt die Behandlung von außerbilanzmäßigen
Geschäften im Zusammenhang mit Zinssätzen und ausländischen
Währungen. Durch die Änderung soll den Aufsichtsbehörden
die Möglichkeit gegeben werden, die risikoreduzierende Wirkung
von Schuldumwandlungsverträgen und Aufrechnungsvereinbarungen
stärker als bisher anzuerkennen, sofern deren Rechtsgültigkeit
nachgewiesen ist.
Die Änderung trägt den jüngsten Arbeiten
des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht auf diesem Gebiet
Rechnung.
Mit der Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, entsprechend den internationalen Entwicklungen
im Bereich der Bankaufsicht die Eigenmittelanforderungen für
bestimmte Geschäfte in ausgewogener und flexibler Weise zu
berechnen.
Antidumping
Der Rat führte am 16. August 1995 einen
endgültigen AntidumpingZoll auf die Einfuhr von Ammoniumnitrat
der KNCodes 31 02 30 90 und 31 02 40 90
mit Ursprung in Rußland ein.
Der AntidumpingZoll entspricht der Differenz
zwischen 102,9 ECU je Tonne Reingewicht der Ware und den
cifNettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt,
sofern letzterer niedriger ist.
Baltische Länder gewerbliche
Waren und Fischereierzeugnisse
Der Rat nahm am 8. August 1995 die Verordnung
zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten
und plafonds für bestimmte gewerbliche Waren und Fischereierzeugnisse
mit Ursprung in Estland, Lettland und Litauen sowie zur Einführung
eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente
und Zollplafonds an.
Es handelt sich um die interne Anwendung der Bestimmungen
der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Freihandelsabkommen
mit den drei baltischen Ländern.
MOEL Agrarerzeugnisse
Der Rat nahm am 8. August 1995 die Verordnung
zur vorübergehenden autonomen Anpassung von in den Europa-Abkommen
vorgesehenen landwirtschaftlichen Zugeständnissen und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3379/94 zur Eröffnung
und Verwaltung von Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse und für Bier (1995), um dem im Rahmen der
multilateralen Handelsverhandlungen der UruguayRunde geschlossenen
Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen,
an.
Da mit den MOEL-Ländern noch keine Anpassungsprotokolle ausgehandelt werden konnten, mit denen die möglichen Auswirkungen des am 1. Juli in Kraft getretenen neuen Systems für den Handel mit Agrarerzeugnissen, das im Rahmen der UruguayRunde in dem Übereinkommen über die Landwirtschaft festgelegt wurde und das auf der Tarifierung der beweglichen landwirtschaftlichen Abschöpfungen sowie der sonstigen nichttarifären Hindernisse beruht, berücksichtigt werden, hat der Rat für 1995 autonome Maßnahmen erlassen, die darauf abzielen, einen harmonischen Übergang zum neuen System zu gewährleisten und die den MOEL gewährten Präferenzen in voller Höhe beizubehalten.