für die Republik Korea von

Seiner Exzellenz Herrn Gong RO­MYUNG Außenminister

für die Europäische Gemeinschaft von

Herrn Dick SPRING Minister für auswärtige Angelegenheiten Irlands, amtierender Präsident des Rates der Europäischen Union

Sir Leon BRITTAN Vizepräsident der Europäischen Kommission

für die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft von

Herrn Erik DERYCKE Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Königreichs Belgien

Herrn Niels HELVEG PETERSEN Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Dänemark

Herrn Werner HOYER Staatsminister, Auswärtiges Amt, Bundesrepublik Deutschland

Herrn Georgios PAPANDREOU Minister für auswärtige Angelegenheiten der Griechischen Republik

Herrn Abel MATUTES Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Spanien

Herrn Michel BARNIER Beigeordneter Minister für europäische Angelegenheiten der Französischen Republik

Herrn Gay MITCHELL Staatsminister für europäische Angelegenheiten und regionale Entwicklung im Amt des Premierministers, Irland

Herrn Lamberto DINI Minister für auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik

Herrn Jacques POOS Minister für auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg

Herrn Hans VAN MIERLO Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande

Herrn Wolfgang SCHÜSSEL Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich

Herrn Jaime GAMA Minister für auswärtige Angelegenheiten der Portugiesischen Republik

Frau Tarja HALONEN Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Finnland

Frau Lena HJELM­WALLÉN Ministerin für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs Schweden

Herrn David DAVIS Staatsminister, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth­Fragen, Vereinigtes Königreich

In ihren Redebeiträgen aus diesem Anlaß bemerkten der Präsident des Rates und der Vizepräsident der Kommission, daß dieses Abkommen einen bedeutenden Schritt im Hinblick auf den weiteren Ausbau und die weitere Vertiefung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Korea darstellt, da diese Beziehungen mit dem Abkommen zum ersten Mal auf eine langfristige vertragliche Grundlage gestellt werden.

Der koreanische Außenminister, Herr RO­MYUNG, unterstrich die Bereitschaft Koreas, in der internationalen Gemeinschaft die Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die dem hohen Niveau Koreas als einer der aufstrebenden Nationen im Asiatisch­Pazifischen Raum angemessen sind. Er betonte, daß das Rahmenabkommen und die gemeinsame politische Erklärung die Anstrengungen beider Seiten auf dem Gebiet der internationalen Politik und der Wirtschaft verstärken werden; sie werden ferner als wirkungsvolle Katalysatoren der beiderseitigen Beziehungen im Hinblick auf die Jahrhundertwende und das einundzwanzigste Jahrhundert dienen.

Die Vertreter der Gemeinschaft betonten, daß die Unterzeichnung dieses umfassenden und anspruchsvollen Abkommens auch einen weiteren Fortschritt in der Asien­Strategie der Union darstellt und eindeutig und konkret die Bedeutung zum Ausdruck bringt, die die Union den Beziehungen zu Korea ­ und selbstverständlich zu ganz Asien im allgemeinen ­ beimißt. Das Abkommen wird eine solide und nützliche Grundlage für die Erweiterung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bilden.

Das Rahmenabkommen enthält Menschenrechtsbestimmungen, die denen in den von der Union jüngst unterzeichneten gemischten Abkommen ähnlich sind.

Ziel des Rahmenabkommens ist insbesondere folgendes:

­ Intensivierung und Diversifizierung des Handels sowie Aufnahme einer handelspolitischen Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil;

­ Aufnahme einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Bereichen von beiderseitigem Interesse, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie der industriellen Zusammenarbeit;

­ Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsunternehmen durch eine Förderung der Investitionen auf beiden Seiten und durch eine Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses.

Die Vertragsparteien gewähren einander die Meistbegünstigung.

Das Rahmenabkommen erfaßt ferner die Zusammenarbeit auf folgenden Gebieten: Landwirtschaft, Fischerei, Seeverkehr, Schiffbau, Schutz des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums, technische Vorschriften, Normen und Konformitätsprüfung, Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und der Geldwäsche, Wissenschaft und Technik, Umweltschutz, Energie und Kultur.

Es wird ein Gemischter Kooperationsausschuß eingesetzt, der für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sorgen soll.

Das Rahmenabkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen; es enthält ferner Bestimmungen für den Fall, daß es nicht erfüllt wird. Schließlich ist eine Bestimmung über zukünftige Entwicklungen vorgesehen, die es ermöglicht, die Zusammenarbeit auf weitere Ebenenen auszudehnen.

Das Rahmenabkommen tritt im Anschluß an die für den Herbst 1996 geplante Unterzeichnung nach dem Abschluß der hierfür erforderlichen rechtlichen Verfahren der Europäischen Union ­ d.h. im Europäischen Parlament und in ihren Mitgliedstaaten ­ einerseits sowie Koreas andererseits in Kraft.

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens haben die EU und Korea ferner einer Erklärung zum politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea zugestimmt. Ziel dieser Erklärung ist die Intensivierung des politischen Dialogs zwischen beiden Seiten sowie die Festlegung der Modalitäten für Austausch und Konsultation (Ebene, Zeitfolge).