Am 29. April wurde in Luxemburg ein Briefwechsel über das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit einem Finanzprotokoll und einem Verkehrsabkommen von folgenden Personen feierlich unterzeichnet:

für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien von

Herrn Branko CRVENKOVSKI Ministerpräsident der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

für die Europäische Gemeinschaft von

Herrn Hans VAN MIERLO Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, amtierender Präsident des Rates

Die Parteien haben zugleich einen politischen Dialog eingerichtet, der auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der Ebene der Minister, stattfinden kann (siehe Text der Erklärung in der Anlage).

Bei der feierlichen Unterzeichnung waren auch der Außenminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Herr Ljubomir FRCKOVSKI, und die Außenminister der Mitgliedstaaten sowie das Mitglied der Kommission Herr Hans VAN DEN BROEK zugegen.

In ihren Ansprachen anläßlich der Unterzeichnung wiesen der Premierminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Präsident des Rates insbesondere darauf hin, daß beide Seiten gemeinsame Werte teilen wie Demokratie, Achtung der Menschen- und der Minderheitenrechte, die Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit. Die EU sprach der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien insbesondere für ihre Bemühungen um bessere Beziehungen zu ihren Nachbarländern und für die von ihr in Angriff genommenen wirtschaftlichen und politischen Reformen ihre Anerkennung aus.

Die Hauptbestandteile dieser Abkommen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

A. Kooperationsabkommen

1. Allgemeines

Mit diesem Handels- und Kooperationsabkommen soll eine umfassende Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (e.j.R.M.) gefördert werden, um so einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und insbesondere zur Stärkung der Marktwirtschaft in der e.j.R.M. zu leisten und den Ausbau der gegenseitigen Beziehungen zu begünstigen.

Bei der Aushandlung dieses Abkommens wurde dem vom Rat für die Länder des ehemaligen Jugoslawiens festgelegten regionalen Ansatz Rechnung getragen: Die Zusammenarbeit und die der e.j.R.M. gewährte Unterstützung sind auf die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen und des Handels sowie der Zusammenarbeit in der Region ausgerichtet. In dem Abkommen heißt es hierzu, daß die Bereitschaft, derartige Beziehungen zu den anderen Ländern der Region herzustellen, ein wichtiger Faktor der Entwicklung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der e.j.R.M. ist.

Zu den Grundprinzipien gehört ebenfalls die übliche Klausel über die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens, der durch eine Klausel abgesichert wird, die es ermöglicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

2. Die wirtschaftliche, technische und finanzielle Zusammenarbeit richtet sich insbesondere auf die Bereiche Industrie, KMU, Investitionen, Wissenschaft und Technologie, Verkehr, Fremdenverkehr, Umwelt und geistiges Eigentum. Im Energiebereich werden die Grundsätze der Energiecharta besonders erwähnt und wird darauf hingewiesen, daß der Transitverkehr und der Verbund der Netze gefördert werden sollten. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind auch Maßnahmen in den Bereichen Kapitalverkehr, Niederlassung und Dienstleistungen vorgesehen. Besondere Bedeutung wird den Projekten oder Aktionen beigemessen, die eine interregionale oder transeuropäische Dimension aufweisen.

Bei der Zusammenarbeit kann auf das PHARE-Programm zurückgegriffen werden, zu dem die e.j.R.M. von nun an offiziell Zugang hat.

3. Handel

Das Abkommen bestätigt den präferentiellen Zugang gewerblicher Waren mit Ursprung in der e.j.R.M. zur Gemeinschaft; insgesamt gesehen ist der Zugang frei. Für bestimmte empfindliche Waren gelten jedoch Kontingente oder Zollplafonds, deren Höhe im Abkommen unter Berücksichtigung der zwischen der Gemeinschaft und der e.j.R.M. bei diesen Erzeugnissen registrierten Handelsströme festgesetzt wird. Für Textilwaren wurde am 16. April 1997 ein gesondertes bilaterales Abkommen paraphiert.

Im Agrarbereich sieht das Abkommen die Gewährung von Zugeständnissen bei einer Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der e.j.R.M. vor, wobei insbesondere der Marktlage und der Lage der betreffenden Erzeuger in der Gemeinschaft Rechnung getragen wird. Außerdem soll so rasch wie möglich ein gesondertes Abkommen für Wein/Alkohol ausgehandelt werden.

Im Gegenzug gelten für die Ausfuhren der Gemeinschaft nach der e.j.R.M. die Meistbegünstigungsregelung sowie eine Stillhalteklausel. Im Hinblick auf die Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die e.j.R.M. jedoch den Einfuhren aus Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, und aus anderen benachbarten Ländern während eines Zeitraums von fünf Jahren, der verlängerbar ist, eine Präferenzbehandlung einräumen.

Im handelspolitischen Bereich sieht das Abkommen außerdem bestimmte Verbesserungen und Vereinfachungen bei den Ursprungsregeln, die üblichen Antidumpingvorschriften, eine allgemeine Schutzklausel und Konsultationen für den Fall, daß sich das Ungleichgewicht im Warenverkehr plötzlich und sehr erheblich verschärft sowie eine Schutzklausel für den Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten, die sogenannte Klausel für neue Industrien für die e.j.R.M. und einen Schutzmechnismus für empfindliche Erzeugnisse der Gemeinschaft vor.

4. Institutionelle Bestimmungen - Ausbau der Beziehungen

Ein Kooperationsrat, der aus Vertretern der Gemeinschaft und Vertretern der e.j.R.M. besteht, sorgt für das reibungslose Funktionieren des Abkommens. Er wird mit Streitfällen bezüglich der Auslegung des Abkommens befaßt; außerdem ist ein Schiedsverfahren vorgesehen.

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Außerdem sieht eine Ausweitungsklausel vor, daß die Vertragsparteien zu gegebener Zeit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, die Möglichkeit eines Ausbaus ihrer vertraglichen Beziehungen prüfen werden, womit dem Streben der e.j.R.M. nach einer Vertiefung der Beziehungen im Hinblick auf eine Assoziierung mit der Gemeinschaft Rechnung getragen wird.

B. Verkehrsabkommen

Das Verkehrsabkommen soll die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich fördern sowie den freien EG­Transitverkehr durch die e.j.R.M. und die Kontinuität des Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gewährleisten. Die Zusammenarbeit gilt insbesondere für den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten Verkehr sowie für die entsprechende Infrastruktur.

Das Abkommen enthält Bestimmungen über den Ausbau der wichtigsten Straßen- und Schienenwege der e.j.R.M., die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. Dementsprechend sieht das Abkommen einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft vor, um insbesondere durchgehende Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu gewährleisten.

C. Finanzprotokoll

Zu dem Kooperationsabkommen und dem Verkehrsabkommen besteht ein Finanzprotokoll für den Zeitraum 1996-2000, das die Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von 20 Mio. ECU sowie EIB-Darlehen aus Eigenmitteln in Höhe von insgesamt 150 Mio. ECU vorsieht. Die EIB-Darlehen sollen in größtmöglichem Umfang zur Finanzierung oder Mitfinanzierung von Vorhaben dienen, die zur wirtschaftlichen Entwicklung der e.j.R.M. beitragen. Dieser Betrag wird zu den üblichen Bedingungen der EIB über einen Zeitraum von fünf Jahren gebunden. Die Mittelbindung für die Tranchen wird vorgenommen, wenn die Gemeinschaft die Aufnahmefähigkeit der e.j.R.M. für diese Darlehen, den Stand des wirtschaftlichen Reformprozesses sowie die Vereinbarkeit mit den sich aus dem Garantiefonds ergebenden Zwängen für die Außenmaßnahmen der Union geprüft hat; sie richtet sich ferner nach den Schlußfolgerungen des Rates "Wirtschaft und Finanzen" vom November 1995 zu den EIB-Darlehen zugunsten von Drittländern.

Die Haushaltsmittel in Höhe von 20 Mio. ECU sind für Darlehensvergütungen bei der Finanzierung von Infrastrukturprojekten bestimmt.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung von Projekten ist an die Bedingung geknüpft, daß die e.j.R.M. ihren bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der EIB und der Gemeinschaft in vollem Umfang nachkommt.

ANLAGE

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND

IHRER MITGLIEDSTAATEN UND

DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

ÜBER DEN POLITISCHEN DIALOG

Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bringen die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (im folgenden "die Vertragsparteien" genannt) ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, ihre beiderseitigen Beziehungen im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich zu festigen und zu intensivieren.

Die Vertragsparteien haben daher vereinbart, einen regelmäßigen politischen Dialog einzurichten, durch den ihre Annäherung begleitet und gefestigt, der sich gerade vollziehende politische und wirtschaftliche Wandel in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien unterstützt und ein Beitrag zur Herstellung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit geleistet werden soll. Der politische Dialog beruht auf gemeinsamen Werten und Bestrebungen und hat folgende Ziele:

1. Stärkung der demokratischen Grundsätze und Institutionen sowie Achtung der Menschenrechte, auch der Rechte der Angehörigen von Minderheiten,

2. Unterstützung des Übergangs zur Marktwirtschaft in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,

3. Erleichterung der vollen Integration der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und schrittweise Heranführung an die Gemeinschaft,

4. Förderung des gegenseitigen Verständnisses und einer größeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen, insbesondere in Angelegenheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können,

5. Gewährleistung der Berücksichtigung des Standpunkts und der Interessen der anderen Vertragspartei im Entscheidungsprozeß jeder Vertragspartei,

6. Stärkung der Sicherheit und Stabilität in ganz Europa und insbesondere in Südosteuropa.

Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien findet durch Kontakte, Austausch und Konsultationen insbesondere in folgender Form statt:

1. Treffen auf Ministerebene,

2. Treffen hoher Beamter der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einerseits und des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften andererseits,

3. gegenseitige Information über außenpolitische Entscheidungen unter voller Nutzung der diplomatischen Kanäle einschließlich Kontakte auf bilateraler und multilateraler Ebene wie z.B. VN, OSZE u.a.,

4. Kontakte auf parlamentarischer Ebene,

5. jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, zum Ausbau und zur Verstärkung des politischen Dialogs zwischen den Vertragsparteien leisten könnte.

6. Soweit angebracht, sollte der politische Dialog unter Einbeziehung weiterer Parteien als regionaler Dialog gestaltet werden.

Die Vertragsparteien kommen überein, die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund der künftigen Erfordernisse und Sachzwänge soweit erforderlich zu überprüfen.