Am 29. April wurde in Luxemburg ein Briefwechsel über das
Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit einem
Finanzprotokoll und einem Verkehrsabkommen von folgenden Personen
feierlich unterzeichnet:
für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
von
Herrn Branko CRVENKOVSKI Ministerpräsident der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien
für die Europäische Gemeinschaft von
Herrn Hans VAN MIERLO Stellvertretender Ministerpräsident
und Minister für auswärtige Angelegenheiten des Königreichs
der Niederlande, amtierender Präsident des Rates
Die Parteien haben zugleich einen politischen Dialog eingerichtet,
der auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der Ebene der
Minister, stattfinden kann (siehe Text der Erklärung in der
Anlage).
Bei der feierlichen Unterzeichnung waren auch der Außenminister
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Herr Ljubomir
FRCKOVSKI, und die Außenminister der Mitgliedstaaten sowie
das Mitglied der Kommission Herr Hans VAN DEN BROEK zugegen.
In ihren Ansprachen anläßlich der Unterzeichnung wiesen
der Premierminister der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
und der Präsident des Rates insbesondere darauf hin, daß
beide Seiten gemeinsame Werte teilen wie Demokratie, Achtung der
Menschen- und der Minderheitenrechte, die Grundfreiheiten und
Rechtsstaatlichkeit. Die EU sprach der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien insbesondere für ihre Bemühungen
um bessere Beziehungen zu ihren Nachbarländern und für
die von ihr in Angriff genommenen wirtschaftlichen und politischen
Reformen ihre Anerkennung aus.
Die Hauptbestandteile dieser Abkommen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
A. Kooperationsabkommen
1. Allgemeines
Mit diesem Handels- und Kooperationsabkommen soll eine umfassende
Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien (e.j.R.M.) gefördert werden, um so einen
Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung und insbesondere zur
Stärkung der Marktwirtschaft in der e.j.R.M. zu leisten und
den Ausbau der gegenseitigen Beziehungen zu begünstigen.
Bei der Aushandlung dieses Abkommens wurde dem vom Rat für
die Länder des ehemaligen Jugoslawiens festgelegten regionalen
Ansatz Rechnung getragen: Die Zusammenarbeit und die der e.j.R.M.
gewährte Unterstützung sind auf die Entwicklung gutnachbarlicher
Beziehungen und des Handels sowie der Zusammenarbeit in der Region
ausgerichtet. In dem Abkommen heißt es hierzu, daß
die Bereitschaft, derartige Beziehungen zu den anderen Ländern
der Region herzustellen, ein wichtiger Faktor der Entwicklung
der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der e.j.R.M. ist.
Zu den Grundprinzipien gehört ebenfalls die übliche
Klausel über die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen
Grundsätze. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des Abkommens,
der durch eine Klausel abgesichert wird, die es ermöglicht,
geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
2. Die wirtschaftliche, technische und finanzielle Zusammenarbeit
richtet sich insbesondere auf die Bereiche Industrie, KMU, Investitionen,
Wissenschaft und Technologie, Verkehr, Fremdenverkehr, Umwelt
und geistiges Eigentum. Im Energiebereich werden die Grundsätze
der Energiecharta besonders erwähnt und wird darauf hingewiesen,
daß der Transitverkehr und der Verbund der Netze gefördert
werden sollten. Im Rahmen der Zusammenarbeit sind auch Maßnahmen
in den Bereichen Kapitalverkehr, Niederlassung und Dienstleistungen
vorgesehen. Besondere Bedeutung wird den Projekten oder Aktionen
beigemessen, die eine interregionale oder transeuropäische
Dimension aufweisen.
Bei der Zusammenarbeit kann auf das PHARE-Programm zurückgegriffen
werden, zu dem die e.j.R.M. von nun an offiziell Zugang hat.
3. Handel
Das Abkommen bestätigt den präferentiellen Zugang
gewerblicher Waren mit Ursprung in der e.j.R.M. zur Gemeinschaft;
insgesamt gesehen ist der Zugang frei. Für bestimmte empfindliche
Waren gelten jedoch Kontingente oder Zollplafonds, deren Höhe
im Abkommen unter Berücksichtigung der zwischen der Gemeinschaft
und der e.j.R.M. bei diesen Erzeugnissen registrierten Handelsströme
festgesetzt wird. Für Textilwaren wurde am 16. April
1997 ein gesondertes bilaterales Abkommen paraphiert.
Im Agrarbereich sieht das Abkommen die Gewährung von Zugeständnissen
bei einer Reihe landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung
in der e.j.R.M. vor, wobei insbesondere der Marktlage und der
Lage der betreffenden Erzeuger in der Gemeinschaft Rechnung getragen
wird. Außerdem soll so rasch wie möglich ein gesondertes
Abkommen für Wein/Alkohol ausgehandelt werden.
Im Gegenzug gelten für die Ausfuhren der Gemeinschaft nach
der e.j.R.M. die Meistbegünstigungsregelung sowie eine Stillhalteklausel.
Im Hinblick auf die Förderung der regionalen Zusammenarbeit
kann die e.j.R.M. jedoch den Einfuhren aus Staaten, die aus dem
ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, und aus anderen benachbarten
Ländern während eines Zeitraums von fünf Jahren,
der verlängerbar ist, eine Präferenzbehandlung einräumen.
Im handelspolitischen Bereich sieht das Abkommen außerdem
bestimmte Verbesserungen und Vereinfachungen bei den Ursprungsregeln,
die üblichen Antidumpingvorschriften, eine allgemeine Schutzklausel
und Konsultationen für den Fall, daß sich das Ungleichgewicht
im Warenverkehr plötzlich und sehr erheblich verschärft
sowie eine Schutzklausel für den Fall von Zahlungsbilanzschwierigkeiten,
die sogenannte Klausel für neue Industrien für die e.j.R.M.
und einen Schutzmechnismus für empfindliche Erzeugnisse der
Gemeinschaft vor.
4. Institutionelle Bestimmungen - Ausbau der Beziehungen
Ein Kooperationsrat, der aus Vertretern der Gemeinschaft und
Vertretern der e.j.R.M. besteht, sorgt für das reibungslose
Funktionieren des Abkommens. Er wird mit Streitfällen bezüglich
der Auslegung des Abkommens befaßt; außerdem ist ein
Schiedsverfahren vorgesehen.
Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Außerdem
sieht eine Ausweitungsklausel vor, daß die Vertragsparteien
zu gegebener Zeit, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben
sind, die Möglichkeit eines Ausbaus ihrer vertraglichen Beziehungen
prüfen werden, womit dem Streben der e.j.R.M. nach einer
Vertiefung der Beziehungen im Hinblick auf eine Assoziierung mit
der Gemeinschaft Rechnung getragen wird.
B. Verkehrsabkommen
Das Verkehrsabkommen soll die Zusammenarbeit im Verkehrsbereich
fördern sowie den freien EGTransitverkehr durch die
e.j.R.M. und die Kontinuität des Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft gewährleisten. Die Zusammenarbeit gilt insbesondere
für den Straßen-, den Schienen- und den kombinierten
Verkehr sowie für die entsprechende Infrastruktur.
Das Abkommen enthält Bestimmungen über den Ausbau der
wichtigsten Straßen- und Schienenwege der e.j.R.M., die
für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. Dementsprechend
sieht das Abkommen einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft
vor, um insbesondere durchgehende Verbindungen zwischen den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft zu gewährleisten.
C. Finanzprotokoll
Zu dem Kooperationsabkommen und dem Verkehrsabkommen besteht
ein Finanzprotokoll für den Zeitraum 1996-2000, das die Bereitstellung
von Haushaltsmitteln in Höhe von 20 Mio. ECU sowie
EIB-Darlehen aus Eigenmitteln in Höhe von insgesamt 150 Mio. ECU
vorsieht. Die EIB-Darlehen sollen in größtmöglichem
Umfang zur Finanzierung oder Mitfinanzierung von Vorhaben dienen,
die zur wirtschaftlichen Entwicklung der e.j.R.M. beitragen. Dieser
Betrag wird zu den üblichen Bedingungen der EIB über
einen Zeitraum von fünf Jahren gebunden. Die Mittelbindung
für die Tranchen wird vorgenommen, wenn die Gemeinschaft
die Aufnahmefähigkeit der e.j.R.M. für diese Darlehen,
den Stand des wirtschaftlichen Reformprozesses sowie die Vereinbarkeit
mit den sich aus dem Garantiefonds ergebenden Zwängen für
die Außenmaßnahmen der Union geprüft hat; sie
richtet sich ferner nach den Schlußfolgerungen des Rates
"Wirtschaft und Finanzen" vom November 1995 zu den EIB-Darlehen
zugunsten von Drittländern.
Die Haushaltsmittel in Höhe von 20 Mio. ECU sind für
Darlehensvergütungen bei der Finanzierung von Infrastrukturprojekten
bestimmt.
Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung von Projekten
ist an die Bedingung geknüpft, daß die e.j.R.M. ihren
bestehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der EIB
und der Gemeinschaft in vollem Umfang nachkommt.
ANLAGE
Anläßlich der Unterzeichnung des Kooperationsabkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen
jugoslawischen Republik Mazedonien bringen die Europäische
Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten und die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien (im folgenden "die Vertragsparteien"
genannt) ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, ihre beiderseitigen
Beziehungen im politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Bereich
zu festigen und zu intensivieren.
Die Vertragsparteien haben daher vereinbart, einen regelmäßigen
politischen Dialog einzurichten, durch den ihre Annäherung
begleitet und gefestigt, der sich gerade vollziehende politische
und wirtschaftliche Wandel in der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien unterstützt und ein Beitrag zur Herstellung dauerhafter
Solidaritätsbeziehungen und neuer Formen der Zusammenarbeit
geleistet werden soll. Der politische Dialog beruht auf gemeinsamen
Werten und Bestrebungen und hat folgende Ziele:
1. Stärkung der demokratischen Grundsätze und Institutionen
sowie Achtung der Menschenrechte, auch der Rechte der Angehörigen
von Minderheiten,
2. Unterstützung des Übergangs zur Marktwirtschaft in
der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien,
3. Erleichterung der vollen Integration der ehemaligen jugoslawischen
Republik Mazedonien in die Gemeinschaft demokratischer Nationen
und schrittweise Heranführung an die Gemeinschaft,
4. Förderung des gegenseitigen Verständnisses und einer
größeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen
Fragen, insbesondere in Angelegenheiten, die erhebliche Folgen
für die eine oder die andere Vertragspartei haben können,
5. Gewährleistung der Berücksichtigung des Standpunkts
und der Interessen der anderen Vertragspartei im Entscheidungsprozeß
jeder Vertragspartei,
6. Stärkung der Sicherheit und Stabilität in ganz Europa
und insbesondere in Südosteuropa.
Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien findet durch
Kontakte, Austausch und Konsultationen insbesondere in folgender
Form statt:
1. Treffen auf Ministerebene,
2. Treffen hoher Beamter der ehemaligen jugoslawischen Republik
Mazedonien einerseits und des Vorsitzes des Rates der Europäischen
Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
andererseits,
3. gegenseitige Information über außenpolitische Entscheidungen
unter voller Nutzung der diplomatischen Kanäle einschließlich
Kontakte auf bilateraler und multilateraler Ebene wie z.B. VN,
OSZE u.a.,
4. Kontakte auf parlamentarischer Ebene,
5. jede sonstige Maßnahme, die einen nützlichen Beitrag
zur Festigung, zum Ausbau und zur Verstärkung des politischen
Dialogs zwischen den Vertragsparteien leisten könnte.
6. Soweit angebracht, sollte der politische Dialog unter Einbeziehung
weiterer Parteien als regionaler Dialog gestaltet werden.
Die Vertragsparteien kommen überein, die vorgeschlagenen Maßnahmen aufgrund der künftigen Erfordernisse und Sachzwänge soweit erforderlich zu überprüfen.