Gemeinsame Handelspolitik

Die Europäische Union organisiert ihre Handels- und Investitionsbeziehungen zu anderen Ländern im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt, was bedeutet, dass nur die EU Rechtsvorschriften zu Handelsfragen erlassen und internationale Handelsabkommen schließen kann. Durch den Vertrag von Lissabon wurde die Zuständigkeit der Union im Kontext der gemeinsamen Handelspolitik auf die Bereiche Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums und ausländische Direktinvestitionen ausgedehnt.

Im Rahmen der Handelspolitik ist die Kommission für die Aushandlung und Verwaltung von Handelsabkommen zuständig, die unter anderem die Änderung von Zolltarifen, Zoll- und Handels­bestimmungen sowie Schutzmaßnahmen betreffen. Der Rat spielt eine zentrale Rolle, denn er ermächtigt die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen und gibt ihr über den "Ausschuss für Handelspolitik" des Rates Verhandlungsrichtlinien vor.

Ferner erlässt der Rat zusammen mit dem Europäischen Parlament (gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren) Maßnahmen zur Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik.

Die für Handelsfragen zuständigen Minister kommen in der Regel zweimal im Jahr zu einer Ratstagung unter dem Vorsitz des turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes zusammen.  

Siehe auch:

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