Stimme des Volkes
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Die Verordnung über die sogenannte Bürgerinitiative befindet sich in der Endphase des Gesetzgebungsverfahrens der EU, nachdem der Rat (Allgemeine Angelegenheiten) den Text am 14. Dezember gebilligt und das Europäische Parlament am 15. Dezember seine Zustimmung gegeben hat. Diese mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte Neuerung ermöglicht es den europäischen Bürgern, die Kommission zur Vorlage von Gesetzgebungsvorschlägen aufzufordern.
Die Organisatoren der Bürgerinitiative (eine Gruppe von mindestens sieben Personen aus mindestens sieben Mitgliedstaaten) müssen die von ihnen vorgeschlagene Bürgerinitiative zunächst bei der Kommission registrieren lassen, d.h. sie müssen eine kurze Beschreibung des Zwecks, des Gegenstands und der Ziele in einer der EU-Sprachen vorlegen.
Die Kommission nimmt die Registrierung vor, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach der Registrierung müssen die Organisatoren eine Million Unterstützungsbekundungen (Unterschriften) von Bürgern aus mindestens einem Viertel aller Mitgliedstaaten für ihre Initiative sammeln. Dafür haben sie zwölf Monate Zeit. Die Unterstützungsbekundungen können in Papierform oder elektronisch gesammelt werden.
Darüber hinaus ist in der Verordnung für jeden Mitgliedstaat eine Mindestzahl von Unterzeichnern festgelegt. So sind in Luxemburg und Malta beispielsweise 4500 bzw. 3750 Unterschriften erforderlich, während 54000 Briten bzw. 74250 Deutsche die vorgeschlagene Initiative unterstützen müssten.
Die Mindestanzahl der Unterschriften ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Abgeordneten des jeweiligen Landes im Europäischen Parlament mit dem Faktor 750.
Wenn dann die Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen überprüft worden ist und eine Bürgerinitiative erfolgreich bei der Kommission eingereicht wurde, wird die Kommission innerhalb von drei Monaten ihre Schlussfolgerungen veröffentlichen, in denen sie ihr weiteres Vorgehen und die Gründe hierfür darlegt.
Presserklärung
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