Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU haben sich am 17. Mai in Brüssel auf eine allgemeine Ausrichtung zu einem Verordnungsentwurf über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps verständigt. Diese Einigung ist eine Zwischenstufe des Beschlussfassungsverfahrens, mit der dem Vorsitz der Auftrag erteilt wird, mit dem Europäischen Parlament Verhandlungen über die Verordnung aufzunehmen.
Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die Vorschriften der Mitgliedstaaten für Leerverkäufe einander angeglichen werden, um die bestehenden Divergenzen zu beseitigen und sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert. So sollen gemeinsame Transparenzanforderungen der EU eingeführt und die Befugnisse, von denen die Regulierungsbehörden in Ausnahmesituationen – beispielsweise bei einer ernstzunehmenden Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen – Gebrauch machen können, harmonisiert werden.
Transparenzvorschriften
Für Aktien von börsennotierten Unternehmen der EU ist ein zweistufiges Transparenzmodell für signifikante Netto-Short-Positionen geplant: Erreicht eine Position die untere Meldeschwelle, so muss dies der Regulierungsbehörde in Form einer privaten Meldung mitgeteilt werden, wird die obere Schwelle erreicht, so ist der Markt öffentlich davon in Kenntnis zu setzen.
Bei öffentlichen Schuldtiteln sollen signifikante Netto-Short-Positionen von EU-Emittenten den Regulierungsbehörden stets in Form einer privaten Meldung mitgeteilt werden.
Auch signifikante Positionen in Credit Default Swaps, die mit EU-Emittenten öffentlicher Schuldtitel in Verbindung stehen, wären zu melden.
Was sind Leerverkäufe?
Leerverkauf ist ein Geschäft, bei dem eine natürliche oder juristische Person ein Wertpapier, dass sie gar nicht besitzt, auf das sie aber einen Anspruch hat, in der Absicht verkauft, es zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukaufen. Fallen die Kurse, so profitiert der Verkäufer beim Rückkauf des Wertpapiers von der Preisdifferenz.
Leerverkäufe sind auf den meisten Finanzmärkten gang und gäbe; sie kommen in der Regel im Aktienhandel vor, werden jedoch durchaus auch mit anderen Finanzinstrumenten, beispielsweise mit Staatsanleihen, getätigt.
Leerverkäufe lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen: gedeckte Leerverkäufe, d.h. der Verkäufer verkauft Wertpapiere, die er vorher geliehen oder für die er vor dem Verkauf eine Leihvereinbarung getroffen hat, und ungedeckte Leerverkäufe, d.h. der Verkäufer verkauft Wertpapiere, ohne sie sich vor dem Verkauf zu leihen oder eine entsprechende Leihvereinbarung getroffen zu haben.
Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe
Nach dem Vorschlag müsste jede Person, die einen Leerver kauf tätigt, zum Zeitpunkt des Verkaufs die betreffenden Papiere geliehen, eine entsprechende Leihvereinbarung geschlossen oder aber sonstige Vorkehrungen getroffen haben, die sicherstellen, dass die Papiere geliehen werden können und die Abwicklung termingerecht erfolgen kann. Mit dieser Vorschrift sollen die zunehmenden Risiken, die von ungedeckten Leerkäufen ausgehen, eingedämmt werden.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Leerverkäufe von öffentlichen Schuldtiteln, wenn das Geschäft dazu dienen soll, eine Kaufposition in Schuldinstrumenten eines Emittenten abzusichern. Überdies können die Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe von der jeweils zuständigen Behörde vorübergehend aufgehoben werden, wenn die Liquidität im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln unter einen bestimmten Schwellenwert sinkt.
Befugnisse der Regulierungsbehörden
Nach der neuen Regelung sollen die zuständigen Behörden in Ausnahmesituationen befugt sein, vorübergehend zusätzliche Transparenzvorschriften einzuführen oder Leerverkäufe und Transaktionen mit Credit Default Swaps zu beschränken.
Dabei würde die Europäsche Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden übernehmen und sicherstellen, dass die Maßnahmen wirklich notwendig und verhältnismäßig sind. Sie hätte zudem die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, wenn grenzübergreifende Auswirkungen zu erwarten sind.
Allerdings soll die ESMA bei Leerverkäufen öffentlicher Schuldtitel nur mit Zustimmung der jeweiligen zuständigen Behörden einschreiten können.
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