22.06.2012
Am 21. Juni hat der Rat auf seiner Tagung in Luxemburg den Sachstandsbericht des dänischen Vorsitzes über die Beratungen zu zwei Gesetzgebungsvorschlägen zur Kenntnis genommen, mit denen der Schutz von Arbeitnehmern verbessert werden soll, die von ihren Unternehmen vorübergehend zur Arbeit in ein anderes EU-Land entsandt werden. Derzeit sind rund 0,4 % der Erwerbsbevölkerung der EU entsandte Arbeitnehmer, und dieser Anteil dürfte in Zukunft weiter steigen.
Bei dem ersten Vorschlag handelt es sich um eine Richtlinie, mit der die Anwendung der Richtlinie von 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern verbessert werden soll, ohne ihre Bestimmungen zu ändern.
Die Vorschriften von 1996 gelten für Unternehmen, die in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Dienstleistungen erbringen und ihre Arbeitnehmer für befristete Abordnungen ins Ausland entsenden. Die Richtlinie garantiert, dass die wichtigsten Arbeitsbedingungen des Aufnahmemitgliedstaats – wie Mindestlohnsätze, Arbeitszeit sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften – respektiert werden.
Bei dem zweiten Vorschlag handelt es sich um eine Verordnung über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext des Niederlassungs- und des Dienstleistungsrechts (sogenannte Monti-II-Verordnung).
Verbesserter Schutz der Rechte
Ziel des Vorschlags ist, die Standards für die Unterrichtung von Arbeitnehmern und Unternehmen über ihre Pflichten und Rechte anzuheben und das System für die Bearbeitung von Beschwerden zu verbessern.
Ferner werden Regeln für die Zusammenarbeit zwischen den für die Entsendung zuständigen nationalen Behörden und für die jeweiligen Kontrollzuständigkeiten festgelegt.
Darüber hinaus sollen Briefkastenfirmen daran gehindert werden, die EU-Entsendevorschriften auszunutzen, um Rechtsvorschriften zu umgehen.
Für den Bausektor, in dem Missbräuche hinsichtlich der Arbeitnehmerrechte angeblich am häufigsten auftreten, sieht der Richtlinienentwurf ein System der gesamtschuldnerischen Haftung vor. Im Bausektor sind fast 25 % aller entsandten Arbeitnehmer in der EU beschäftigt.
Bekräftigung der Bedeutung des Rechts auf Kollektivmaßnahmen
Die Monti-II-Verordnung enthält allgemeine Grundsätze für die Ausübung des Rechts auf Kollektivmaßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Es wird ein neuer Warnmechanismus für Arbeitskämpfe in grenzüberschreitenden Fällen vorgeschlagen.
Sachstand und weiteres Vorgehen
Die Minister bewerteten die bei der Prüfung der beiden Vorschläge erzielten Fortschritte und kamen zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten die vorgeschlagenen Gesamtziele der Durchsetzungsrichtlinie unterstützen und dass die Richtlinie ihrer Auffassung nach einen Mehrwert bietet.
"Es ist äußerst wichtig, dass wir das Sozialdumping bekämpfen und dass wir gleichzeitig die Freizügigkeit als Grundrecht innerhalb der Europäischen Union beibehalten. Es handelt sich um unlauteren Wettbewerb, wenn Unternehmen durch Sozialdumping versuchen zu betrügen. Daher freue ich mich, dass alle Länder den Vorschlag der Kommission für eine bessere Durchsetzung der Entsenderichtlinie unterstützen", erklärte die dänische Ministerin für Beschäftigung, Mette Frederiksen, die den Vorsitz der Tagung führte.
Der Rat wird die Analyse des Entwurfs der Durchsetzungsrichtlinie, insbesondere der Vorschriften über die grenzüberschreitende Durchsetzung von Bußgeldern, fortsetzen. Er wird weitere eingehende Beratungen über die technischen Einzelheiten des Vorschlags führen, wie die nationalen Kontrollmaßnahmen, das System der gesamtschuldnerischen Haftung und andere Bestimmungen, damit eine allgemeine Ausrichtung erreicht werden kann.
Was den Vorschlag für die Monti-II-Verordnung anbelangt, so teilte die Kommission dem Rat mit, dass sie derzeit die begründeten Stellungnahmen von zwölf nationalen Parlamenten prüfe und dass sie den Rat über ihre Entscheidung, ihren Vorschlag beizubehalten, abzuändern oder zurückzuziehen, unter Angabe der entsprechenden Gründe unterrichten werde.
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