Abkehr von Tierversuchen
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Die EU plant, die Verwendung von Tieren bei wissenschaftlichen Versuchen weiter einzuschränken und weiterhin verwendete Lebewesen besser zu schützen. Der Rat hat am 15. Dezember 2009 einen Vorschlag für eine Richtlinie erörtert, mit der in der gesamten Union für die Forschung und die Wirtschaft gleiche Bedingungen in dieser Hinsicht geschaffen werden sollen. Von einem vermehrten Einsatz alternativer Methoden verspricht man sich neue Impulse für die Forschungsarbeit in Europa.
Die derzeitigen EU-Regeln für den Schutz von Tieren bei deren Verwendung für wissenschaftliche Zwecke beruhen auf einer Richtlinie aus dem Jahre 1986. Seitdem haben einige Mitgliedstaaten höhere Tierschutzanforderungen bei Laborversuchen festgelegt, was dazu geführt hat, dass die in Europa geltenden Normen sich mehr und mehr auseinanderentwickelt haben. Der Rat will diese Unterschiede nun ausgleichen und dabei berücksichtigen, dass die ethische Sicht des Tierschutzes sich gewandelt hat, neue Versuchsmethoden zur Verfügung stehen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse über die Schmerz- und Leidensempfindlichkeit von Tieren vorliegen.
Nach den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Alternativen zu Tierversuchen gefunden werden. Wo dies nicht möglich ist, ist deren Zahl zu begrenzen oder die Testmethode zu verfeinern, so dass den Tieren weniger Schaden zugefügt wird. Die neuen Regeln sollen auch ein Verbot für die Verwendung von Menschenaffen (Schimpansen, Bonobos, Gorillas und Orang-Utans) bei wissenschaftlichen Verfahren enthalten. Ihre Verwendung würde nur dann genehmigt werden können, wenn das Überleben der Art selbst gefährdet ist oder wenn unerwartet eine für den Menschen lebensbedrohende oder zu Invalidität führende Krankheit ausbricht.
Die neue Richtlinie schreibt eine ethische Beurteilung vor. Jeder Tierversuch wäre genehmigungspflichtig. Die Richtlinie würde auch Mindestanforderungen für die Unterbringung und Pflege der Tiere festlegen und vorschreiben, dass zum Schutz der in freier Wildbahn lebenden Tiere nur Exemplare der zweiten oder späterer Zuchtgenerationen verwendet werden.
Da dieser Rechtakt nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommen wird, bedarf er auch der Billigung des Europäischen Parlaments.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung des Rates
Webcast der Ratstagung