Mehr Rechte für Schiffpassagiere
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Schiffspassagiere sollen demnächst mehr Rechte haben, was Ersatz- und Hilfeleistungen bei Verspätungen oder bei einer Annullierung ihrer Reise betrifft. Dies sieht eine neue Verordnung vor, die der Rat am 11. Oktober verabschiedet hat. Sie soll insbesondere gewährleisten, dass Menschen mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität nicht diskriminiert werden und beim Ein- und Ausschiffen sowie an Bord ausreichende Hilfe erhalten.
Wird ein Personenverkehrsdienst oder eine Kreuzfahrt annulliert oder verspätet sich die Abfahrt um mehr als 90 Minuten, so können die Fahrgäste zwischen einer anderweitigen Beförderung und der Erstattung des Fahrpreises wählen. In diesen Fällen muss das Beförderungsunternehmen zudem Hilfeleistungen, insbesondere Erfrischungen und Mahlzeiten, anbieten sowie erforderlichenfalls für höchstens drei Nächte eine Unterbringung im Wert von bis zu 80 Euro pro Nacht stellen. Allerdings besteht kein Anspruch auf Unterbringung, wenn die Verspätung oder Annullierung auf schlechte Wetterbedingungen zurückzuführen ist.
Nach der neuen Regelung besteht auch bei verspäteter Ankunft Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt jedoch nicht, wenn schlechte Wettbedingungen oder außergewöhnliche Umstände Ursache der Verspätung sind.
Menschen mit Behinderung oder mit eingeschränkter Mobilität dürfen nicht von der Beförderung ausgeschlossen werden, es sei denn, dies ist aus Sicherheitsgründen oder wegen der ungeeigneten Bauart des Schiffes geboten. Sie haben Anspruch auf Hilfeleistungen, sofern sie dem Beförderungsunternehmen spätestens 48 Stunden im Voraus eine entsprechende Mitteilung zukommen lassen. Wenn sie eine Begleitperson benötigen, darf diese kostenlos mitreisen.
Die Verordnung gilt für Schiffe mit mehr als zwölf Fahrgästen. Ausgeschlossen sind Beförderungsdienste, die eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m zurücklegen, sowie Ausflugs- und Besichtigungsfahrten, bei denen es sich nicht um Kreuzfahrten handelt.
Die Neuregelung gelangt zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU zur Anwendung.
Die EU hat bereits vergleichbare Vorschriften für den Luft- und den Schienenverkehr eingeführt.