21.02.2012
Der Rat (Wirtschaft und Finanzen) hat am 21. Februar neue Regeln für Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (Kreditausfallversicherungen) festgelegt. Mit der Verordnung werden gemeinsame Offenlegungspflichten in der EU eingeführt und die Befugnisse harmonisiert, von denen die Regulierungsbehörden in Ausnahmesituationen Gebrauch machen können, wenn eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität gegeben ist.
Die Verordnung, der auch das Europäische Parlament zustimmen musste, deckt alle Arten von Finanzinstrumenten ab; da jedoch Leerverkäufe (siehe Kasten) mit besonderen Risiken verbunden sind, steht diese Form des Handels im Mittelpunkt der neuen Regeln.
Transparenzvorschriften
Für signifikante Netto-Short-Positionen von Aktien von in der EU börsennotierten Unternehmen ist ein zweistufiges Meldemodell vorgesehen. Wird die untere Meldeschwelle erreicht, so müssen der Regulierungsbehörde die Positionen in einer privaten Meldung mitgeteilt werden, damit die Behörde Leerverkäufe aufdecken und untersuchen kann, bei denen Missbrauch vorliegen könnte oder die systemische Risiken verursachen könnten. Wird die obere Schwelle erreicht, so sind die Positionen gegenüber dem Markt offenzulegen, damit andere Marktteilnehmer nützliche Informationen erhalten.
Bei öffentlichen Schuldtiteln müssen signifikante Netto-Short-Positionen von EU-Emittenten den Regulierungsbehörden stets in Form einer privaten Meldung mitgeteilt werden.
Auch signifikante Positionen in Credit Default Swaps, die mit EU-Emittenten öffentlicher Schuldtitel in Verbindung stehen, sind zu melden.
Was sind Leerverkäufe?
Ein Leerverkauf ist ein Geschäft, bei dem ein Anleger ein Wertpapier, das er gar nicht besitzt, auf das er aber einen Anspruch hat, in der Absicht verkauft, es zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukaufen. Fallen die Kurse, so profitiert der Verkäufer beim Rückkauf des Wertpapiers von der Preisdifferenz.
Leerverkäufe sind auf den meisten Finanzmärkten gang und gäbe. Sie kommen in der Regel im Aktienhandel vor, werden jedoch durchaus auch mit anderen Finanzinstrumenten, beispielsweise mit Staatsanleihen, getätigt.
Leerverkäufe lassen sich grob in zwei Kategorien unterteilen: 1. gedeckte Leerverkäufe, d.h. der Verkäufer verkauft Wertpapiere, die er vorher geliehen oder für die er vor dem Verkauf eine Leihvereinbarung getroffen hat; 2. ungedeckte Leerverkäufe, d.h. der Verkäufer verkauft Wertpapiere, ohne sie sich vor dem Verkauf zu leihen oder eine entsprechende Leihvereinbarung getroffen zu haben.
Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe
Um die höheren Risiken zu mindern, mit denen ungedeckte Leerverkäufe verbunden sind, muss jede Person, die einen Leerverkauf tätigt, zum Zeitpunkt des Verkaufs die betreffenden Papiere geliehen, eine entsprechende Leihvereinbarung geschlossen oder aber sonstige Vorkehrungen getroffen haben, die sicherstellen, dass die Papiere geliehen werden können und die Abwicklung termingerecht erfolgen kann.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Leerverkäufe von öffentlichen Schuldtiteln, wenn das Geschäft dazu dienen soll, eine Kaufposition in Schuldinstrumenten eines Emittenten abzusichern. Überdies können die Beschränkungen für ungedeckte Leerverkäufe von der Regulierungsbehörde vorübergehend aufgehoben werden, wenn die Liquidität im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln unter einen bestimmten Schwellenwert sinkt.
Befugnisse der Regulierungsbehörden in Ausnahmesituationen
In Ausnahmesituationen können die Regulierungsbehörden vorübergehend zusätzliche Transparenzvorschriften einführen oder Leerverkäufe und Transaktionen mit Credit Default Swaps beschränken.
Dabei würde die Europäsche Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) die Koordinierung zwischen den Regulierungsbehörden übernehmen und sicherstellen, dass die Maßnahmen wirklich notwendig und verhältnismäßig sind. Sie hätte zudem die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, wenn grenzübergreifende Auswirkungen zu erwarten sind.
Links:
Pressemitteilung über die Annahme der Verordnung (pdf)
Vollständiger Text der Verordnung (pdf)
Webcast der Pressekonferenz im Anschluss an die Tagung des Rates (Wirtschaft und Finanzen)
Leerverkäufe (EU-Binnenmarkt-Webseiten)