13.09.2011
Kraftverkehrsunternehmen in der EU werden künftig für die von ihnen verursachten Kosten infolge der Umweltverschmutzung und Verkehrsüberlastung stärker zur Kasse gebeten. Der Rat hat am 12. September die "Eurovignettenrichtlinie" verabschiedet, mit der die geltenden Bestimmungen über Straßenbenutzungsgebühren für schwere Nutzfahrzeuge geändert werden.
Die Eurovignette ist eine Gebühr, die zur Benutzung der wichtigsten Straßenverkehrsnetze mehrerer Mitgliedstaaten berechtigt. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Umweltverschmutzung durch den Güterkraftverkehr zu verringern und den Verkehrsfluss zu verbessern, indem eine Maut erhoben wird, in die die Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung eingerechnet werden und die zur Vermeidung der Staubildung beiträgt.
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten für Lastkraftwagen eine Gebühr erheben, die zu den Gebühren hinzukommt, die bereits zur Deckung der Kosten für den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und die Weiterentwicklung der Straßenverkehrsinfrastruktur erhoben werden.
Um den Verkehrsunternehmern Anreize zur Wahl alternativer Strecken oder zur Vermeidung der Hauptverkehrszeiten zu bieten, haben die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, die Infrastrukturgebühr entsprechend der Staubildung unterschiedlich hoch anzusetzen, wobei der Höchstsatz der variablen Gebühr bei 175 % gegenüber dem Durchschnittssatz liegt und die entsprechenden Verkehrszeiten auf fünf Stunden pro Tag eingegrenzt werden.
Die Höhe der Maut wird von den durch das Fahrzeug verursachten Emissionen, der zurückgelegten Strecke sowie dem Ort und dem Zeitpunkt der Straßenbenutzung abhängen. Mit dieser differenzierten Gebührenerhebung soll der Übergang zu umweltverträglicheren Verkehrsmodellen, so z.B. zur Nutzung des Schienen- oder Schiffsverkehrs, gefördert werden.
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die Einnahmen aus der Maut für Projekte im Verkehrssektor vorzusehen, insbesondere zugunsten des transeuropäischen Verkehrsnetzes.
Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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