Die Umweltminister haben am 21. Juni Kenntnis von einem Bericht der Kommission genommen, aus dem hervorgeht, dass sich Fluggesellschaften aus Drittländern sträuben, durch Teilnahme an einem neuen EU‑Emissionshandelssystem (ETS) für den Luftverkehr für ihre Kohlendioxidemissionen aufzukommen, und dass Verhandlungen zu Freistellungen führen könnten.
Fluggesellschaften aus China, Russland, den USA und Lateinamerika machen geltend, dass die – auf die Fluggäste abgewälzten – Kosten einer Teilnahme am Emissionshandelssystem für den Luftverkehr für rasch wachsende Fluggesellschaften unverhältnismäßig hoch wären und zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber europäischen Fluggesellschaften führen würden.
Sie bezweifeln, dass die Regelung mit den geltenden bilateralen Übereinkünften über offene Luftverkehrsräume oder den WTO-Regeln vereinbar ist, drohen mit rechtlichen Schritten und beantragen die Freistellung.
"Warum aber sollte ein Student, der von Schottland nach Deutschland fliegt, eine CO2-Emissionsabgabe zahlen, ein chinesischer Geschäftsmann, der von Beijing nach Europa fliegt, dagegen nicht?", fragt die EU-Umweltkommissarin Connie Hedegaard.
Das EU-Emissionshandelssystem für den Luftverkehr wird ab 1. Januar 2012 für alle Flüge gelten, die auf einem Flughafen in der EU starten oder landen, und alle Fluggesellschaften erfassen, ob sie in der EU niedergelassen sind oder nicht. Dies ist der erste Schritt hin zu der letztendlich angestrebten weltweiten Branchenvereinbarung, die für alle Treibhausgasemissionen im Luftverkehr gelten soll.
Mögliche Freistellungen
Nach der Richtlinie über das Emissionshandelssystem können Flüge nach Europa, die von Fluggesellschaften aus Drittländern durchgeführt werden, von der Regelung ausgenommen werden, wenn die betreffenden Fluggesellschaften aus eigener Initiative "ähnliche Maßnahmen" ergreifen, um die CO2 -Emissionen zu senken.
Um in den Genuss dieser Regelung zu kommen, müssen China und andere Drittländer der EU gegenüber nachweisen, dass sie "ähnliche Maßnahmen" eingeführt haben. Letzten Endes ist es dann Sache des Rates – und somit der Mitgliedstaaten – zu entscheiden, ob einer Freistellung zugestimmt wird oder nicht.
Weitere Informationen:
Aktualisierte Informationen der Kommission zum Stand der Einbeziehung des Luftverkehrs in das ETS der EU (pdf) (en)