30.10.2012
Die EU-Verkehrsminister haben sich am 29. Oktober auf eine allgemeine Ausrichtung zur vorgeschlagenen Änderung der seit 1993 geltenden Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen für Start und Landung an die Luftfahrtunternehmen verständigt. Mit der vorgeschlagenen Verordnung soll die Effizienz des Systems für die Zeitnischenzuweisung, das nur auf den am stärksten ausgelasteten Flughäfen der EU angewandt wird, gesteigert werden, um Überlastung zu vermeiden und eine optimale Nutzung der Flughafenkapazität zu gewährleisten.
Eine Zeitnische ist die Erlaubnis, die Start- und Landebahnen sowie die Terminals an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit zu nutzen. Damit der stetig zunehmende Luftverkehr besser bewältigt werden kann, haben sich die Mitgliedstaaten auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt.
Wesentliche Aspekte der vereinbarten allgemeinen Ausrichtung
Erstens soll es den Luftfahrtunternehmen gestattet sein, Zeitnischen, die sie nicht nutzen, an andere Luftfahrtunternehmen zu verkaufen. Einige Delegationen haben allerdings Garantien gefordert, da sie befürchten, dass dieser Sekundärhandel negative Auswirkungen auf die weniger profitablen regionalen Flugverbindungen haben und die Zeitnischen zu spekulativen Zwecken gehandelt werden könnten.
Andere Delegationen und die Kommission haben hingegen betont, dass das System einheitlich angewandt werden müsse. Der Rat hat sich auf den Kompromiss verständigt, dass die Mitgliedstaaten den Sekundärhandel vorübergehend einschränken dürfen, wenn dabei nachweislich ein erhebliches Problem auftritt. Die Kommission kann jedoch gegen diese Beschränkungen Widerspruch einlegen.
Zweitens sollen die Mitgliedstaaten von Luftfahrtunternehmen, die ihre ungenutzten Zeitnischen zu spät an den Zeitnischenpool zurückgeben, so dass sie nicht neu zugewiesen werden können, Entgelte erheben können.
Drittens wird die Unabhängigkeit der Flughafenkoordinatoren und ihre Zusammenarbeit unter einander verstärkt und gleichzeitig für mehr Transparenz bei der Nischenzuweisung gesorgt.
Viertens wird der Netzmanager des einheitlichen europäischen Luftraums in die Nischenzuweisung eingebunden. Auf diese Weise kann berücksichtigt werden, wie sich Zuweisungen, die auf einem bestimmten Flughafen erfolgen, auf das gesamte europäische Flugverkehrsnetz auswirken.
Was die "Use-it-or-lose-it"-Regel für die zugewiesenen Zeitnischen anbelangt, so will der Rat am geltenden System festhalten, bei dem ein Luftfahrtunternehmen mindestens 80 % der ihm zugewiesenen Zeitnischen nutzen muss, um seine Zeitnischen in der kommenden Saison nicht zu verlieren.
Aus Sicht der Kommission sollte die geforderte Nutzungsrate auf 85 % angehoben werden. Dagegen sind die meisten Mitgliedstaaten der Auffassung, dass die Luftfahrtunternehmen mehr Flexibilität benötigen, damit sie nicht leere Maschinen fliegen lassen müssen, nur um sicherzustellen, dass sie ihre Zeitnischen behalten.
Die vorgeschlagene Verordnung für die Zeitnischenzuweisung ist Teil des "Flughafenpakets", das aus insgesamt drei Gesetzgebungsvorschlägen besteht. Bei den beiden anderen Vorschlägen geht es um die Verbesserung der Bodenabfertigungsdienste und um Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen zur Verringerung des Fluglärms.
Hintergrund
Eine "allgemeine Ausrichtung" ist ein Standpunkt, den der Rat zu einem Gesetzgebungsvorhaben festlegt, noch bevor das Europäische Parlament seinen Standpunkt zu dem betreffenden Vorschlag vorgelegt hat. Sie dient dem Rat als Grundlage für seine diesbezüglichen Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Diese Verhandlungen führen dann zur endgültigen Verabschiedung und anschließend zum Inkrafttreten des Gesetzgebungsakts.
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