29.09.2011
Der Rat hat am 29. September eine neue EU-Verordnung über Lebensmittelinformationen erlassen, mit der zusätzliche Kennzeichnungspflichten vorgeschrieben werden. Sie soll dazu beitragen, dass die Verbraucher gesundheitsbewusstere und fundiertere Entscheidungen treffen können.
Welche Änderungen werden mit diesem neuen Gesetz eingeführt?
Allergene
Mit der neuen Verordnung werden die seit 1990 geltenden Rechtsvorschriften für Verbraucherinformationen über Allergene und bestimmte Stoffe, die Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen können, verbessert. Zusätzlich zu der bereits bestehenden Kennzeichnungspflicht bei fertig abgepackten Lebensmitteln müssen entsprechende Angaben nun auch für unverpackte Lebensmittel gemacht werden. Die Mitgliedstaaten können zwar selbst entscheiden, in welcher Form sie den Verbrauchern solche Informationen für unverpackte Lebensmittel zugänglich machen wollen, sie können jedoch nicht mehr über die Informationspflicht an sich beschließen, wie dies bisher der Fall war. Das bedeutet, dass künftig auch für Lebensmittel, die in Restaurants und anderen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung angeboten werden, eine Informationspflicht besteht. Aktuelle Daten zeigen nämlich, dass 70 % der anaphylaktischen Schocks bei Personen eintreten, die außer Haus essen.
Darüber hinaus müssen bei fertig abgepackten Lebensmitteln die enthaltenen Allergene auf dem Etikett besonders hervorgehoben werden.
Nano-Zutaten und Lebensmittelimitate
Die in Lebensmitteln enthaltenen Nano-Zutaten müssen in der Liste der Zutaten aufgeführt werden.
Lauterkeit der Informationspraxis
Die Vorschriften über eine lautere Informationspraxis wurden verschärft und gelten nun auch für sogenannte Lebensmittelimitate, d.h. Erzeugnisse, die wie andere Lebensmittel aussehen, aber nicht aus den üblicherweise zu erwartenden Zutaten hergestellt werden (beispielsweise Käseimitate, die aus Pflanzenöl hergestellt werden).
Nährstoffgehalt
Bei der sogenannten verpflichtenden Nährwertdeklaration handelt es sich um Angaben zu den ernährungsphysiologischen Eigenschaften eines Lebensmittels, die auf dem Etikett vermerkt werden müssen. Sie umfasst Nährwertinformationen zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, die je 100gr oder je 100 ml anzugeben sind oder zusätzlich auch als Prozentsatz einer festgelegten Referenzmenge (etwa die empfohlene Tageszufuhr ("Guideline Daily Amount" oder "GDA")) aufgeführt werden können.
Für bestimmte Lebensmittel ist die Nährwertdeklaration nicht verpflichtend; dies betrifft unverarbeitete Lebensmittel wie Frischfleisch oder Äpfel sowie Erzeugnisse mit geringem Brennwert, wie beispielsweise Gewürze, Kaffee, Tee usw.
Auch alkoholische Getränke werden vorerst von dieser Vorschrift ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung wird allerdings drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung überprüft.
Ferner besteht im Falle sehr kleiner Verpackungen (mit einer Oberfläche von weniger als 25 cm2) keine Deklarationspflicht, allerdings sind die Bezeichnung des Erzeugnisses, die enthaltenen Allergene, die Nettofüllmenge und sein Mindesthaltbarkeitsdatum ungeachtet der Packungsgröße in jedem Fall anzugeben.
Die neue Verordnung enthält auch Vorschriften über die Aufmachung der Nährwertdeklaration. So muss diese in einem einzigen Sichtfeld erscheinen. Zudem können die Lebensmittelunternehmen auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration auf der Packungsvorderseite noch einmal vermerken.
Wenn genügend Platz vorhanden ist, sind die zwingend vorgeschriebenen Nährwertinformationen in Tabellenform darzustellen, bei Platzmangel sind sie hintereinander aufzuführen. Der Brennwert und die Menge an Nährstoffen sind je 100g oder je 100ml anzugeben. Neben diesen Formen der Angabe und Formaten können auch grafische Formen oder Symbole verwendet werden.
Lesbarkeit
Die Verbraucher beklagten sich in der Vergangenheit häufig über die schlechte Lesbarkeit der Informationen auf den Lebensmitteletiketten. Dieses Problem wird mit der neuen Regelung angegangen: Lebensmittelinformationen müssen künftig so dargestellt sein, dass sie leicht sichtbar und gut lesbar sind, nicht durch Werbesprüche oder sonstige Werbeanzeigen verdeckt werden und in deutlichem Kontrast zum Hintergrund stehen. Um insbesondere dem Anspruch der Lesbarkeit gerecht zu werden, hat der EU-Gesetzgeber eine Mindestschriftgröße für Etiketten vereinbart.
Ursprungsland
Derzeit ist die Angabe des Ursprungslands lediglich für Rind- und Kalbfleisch sowie verschiedene andere Erzeugnisse, wie etwa Honig, Obst oder Olivenöl zwingend vorgeschrieben. Nach der neuen Verordnung gilt dies nun auch für Schweine-, Hammel-, Ziegen- und Geflügelfleisch.
Inkrafttreten und Anwendung
Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, wobei den Erzeugern allerdings eine dreijährige Übergangsfrist eingeräumt wird, um den neuen Vorschriften nachzukommen. Die verpflichtende Nährwertdeklaration muss innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung umgesetzt werden.
Weitere Informationen:
Council enables consumers to make healthier dietary choices Press flash (pdf) (Rat ermöglicht Verbrauchern gesundheitsbewusstere Ernährungsentscheidungen)
Q and A on food labelling (pdf) (Fragen und Antworten zur Lebensmittelkennzeichnung)