Ein weiterer Schritt hin zu einer effizienteren Migrationspolitik der EU


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24.08.2011

Die EU wird im Oktober/November eine neue Richtlinie erlassen, mit der eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich in der EU aufzuhalten und zu arbeiten, eingeführt wird; außerdem ist darin ein gemeinsames Bündel von Rechten vorgesehen, mit denen die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen mit den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie sich aufhalten, sichergestellt wird.

Diese neue Richtlinie sieht ein einheitliches Verfahren mit einem einzigen Antrag für eine kombi­nierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vor; dieses Verfahren ist nicht nur einfacher und schneller, sondern bietet auch eine leichtere Kontrolle der Rechtsstellung von Einwanderern aus Drittstaaten.

Die grundlegenden sozioökonomischen Rechte, die diese Richtlinie den Arbeitnehmern aus Drittstaaten garantiert und mit denen ihre Gleichbehandlung mit den Bürgern der Mitgliedstaaten gewährleistet wird, betreffen Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen, die Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen, Steuervergünstigungen, gewerkschaftliche Rechte sowie die soziale Sicherheit.

Ein einziger Antrag für eine kombinierte Erlaubnis

Ein einziger Antrag genügt für eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Die Beantragung kann durch den Drittstaatsangehörigen oder seinen Arbeitgeber erfolgen. Eine Entscheidung über den Antrag muss innerhalb von vier Monaten ergehen.

Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Einwanderer eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Damit erhält er das Recht auf Einreise und Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, der die Erlaubnis ausgestellt hat, und auf Ausübung der im Rahmen der Erlaubnis genehmigten Tätigkeit.

Die Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und die Bedingungen, nach denen sie gewährt, erneuert oder widerrufen wird, werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Die Ablehnung eines Antrags muss schriftlich mitgeteilt werden, sie muss begründet werden und sie muss gerichtlich angefochten werden können.

Die Richtlinie muss innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden.