Grundsätzliches zum Zugang zu Dokumenten des Europäischen Rates und des Rates

document-registre2Seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam im Mai 1999 enthält Artikel 255 des EG-Vertrags konkrete Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe. Dieser Artikel – der mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Dezember 2009 Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geworden ist – bildet die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

In Einklang mit Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV enthält Anhang II der Geschäftsordnung des Rates besondere Bestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates. Nach Artikel 10 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Europäischen Rates gelten diese Bestimmungen sinngemäß auch für Dokumente des Europäischen Rates.

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 veröffentlicht der Rat einen Jahresbericht über den Zugang zu Ratsdokumenten. Bislang hat der Rat Jahresberichte zu den folgenden Jahren angenommen und veröffentlicht: 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010.

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