
Hier erhalten Sie Zugang und Informationen zu den Archivbeständen, die aus den laufenden Arbeiten des Generalsekretariats des Rates im Kontext der verschiedenen aufeinanderfolgenden Rechtsrahmen entstanden sind:
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) im Sinne des Pariser Vertrags (1952) und deren Entwicklung ab ihrer Gründung bis zum Auslaufen des Vertrags (Bestand CM1);
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG) im Sinne der Römischen Verträge (1957) und deren Entwicklung bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht (Bestand CM2);
Europäische Union ab dem Vertrag von Maastricht bis zum Vertrag von Lissabon (Bestand CM4);
Europäische Union im Sinne des Vertrags von Lissabon (Bestand CM8).
Zugang besteht aber auch zu Archivbeständen zu zwischenstaatlichen Verhandlungen, beispielsweise über
Übereinkünfte, in erster Linie die Römischen Verträge und den Konvent (Bestand CM3);
die verschiedenen Erweiterungen (Beitritte von Drittländern) (Bestand CM5);
die Abkommen von Jaunde, Lomé und Cotonou, wobei dieser Bestand Dokumente bezüglich der AASM (Assoziierte afrikanische Staaten und Madagaskar) und der AKP Staaten (Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean) enthält (Bestand CM6);
den EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und die Assoziationsräte zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten (Bestand CM7).
Der Grundsatz des freien Zugangs und die Ausnahmen davon sind in zwei separaten Regelungen festgelegt und richten sich nach dem Erstellungsdatum der Dokumente:
Akten werden nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren öffentlich zugänglich gemacht, wie es die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 über die Freigabe der historischen Archive der EWG und der EAG vorsieht
den Zugang zu Dokumenten, die vor weniger als 30 Jahren entstanden sind, regelt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten.
• Weitere Informationen zur Transparenz
Der Zugang zu Dokumenten ist grundsätzlich möglich, auch wenn einige Ausnahmen festgelegt sind. Diese dienen dem Schutz
des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung und militärische Belange, die internationalen Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats;
der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten;
der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums.