Der Rat ist ein wesentliches Entscheidungsorgan der Europäischen Union.
Der Rat erlässt – meistens gemeinsam mit dem Europäischen Parlament – Gesetzgebungsakte, die von unmittelbarer Bedeutung für das Leben der EU-Bürger sind und beträchtliche internationale Auswirkungen haben.
Der Rat ist das Organ der Union, in dem die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammentreten, d. h. die für einen bestimmten Fachbereich zuständigen Minister aus den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Zusammensetzung des Rates und die Häufigkeit der Ratstagungen sind je nach Themenbereich unterschiedlich. Zum Beispiel tagen die Außenminister ungefähr einmal pro Monat im Rahmen des Rates "Auswärtige Angelegenheiten". In gleicher Weise treten die Wirtschafts- und die Finanzminister einmal pro Monat im Rahmen des Rates zusammen, der sich mit Wirtschafts- und Finanzthemen befasst, im sogenannten Ecofin-Rat.
Der Rat tagt in zehn verschiedenen Zusammensetzungen, mit denen sämtliche Politikbereiche der Union abgedeckt werden. Der Rat "Allgemeine Angelegenheiten", der sich in der Regel aus den Außenministern oder Europaministern zusammensetzt, stellt die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen sicher und bereitet die Tagungen des Europäischen Rates vor.
Die Aufgaben des Rates
- Er nimmt Gesetzgebungsakte (Verordnungen, Richtlinien usw.) an, und zwar meistens im Rahmen der "Mitentscheidung" mit dem Europäischen Parlament;
- er trägt zur Koordinierung der Politiken der Mitgliedstaaten bei, beispielsweise auf dem Gebiet der Wirtschaft;
- er entwickelt die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten strategischen Leitlinien;
- er schließt im Namen der Union internationale Übereinkommen;
- er stellt zusammen mit dem Europäischen Parlament den Haushaltsplan der Union fest.
Der Rat als Gesetzgeber
Der Rat ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament der Gesetzgeber der Union. In den meisten Fällen kann der Rat Rechtsvorschriften nur auf der Grundlage von Vorschlägen erlassen, die ihm von der Europäischen Kommission vorgelegt werden. Er kann die Kommission auffordern, ihm geeignete Vorschläge vorzulegen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon können auch die Bürger die Kommission auffordern, einen Vorschlag zu unterbreiten; dafür müssen eine Million Bürger eine entsprechende Initiative unterzeichnen. Dies ist das Initiativrecht der Bürger.
Die Zahl der Stimmen jedes Mitgliedstaates ist in den Verträgen festgelegt. Die Verträge legen außerdem fest, in welchen Fällen die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit verlangt werden.
Der Rat tagt öffentlich, wenn er über einen Gesetzgebungsvorschlag berät und abstimmt oder wenn er eine allgemeine Aussprache abhält. Diese Beratungen können als Direktübertragung auf der Website des Rates (video.consilium.europa.eu) verfolgt werden; dort ist zum Beispiel zu sehen, wie ein Minister den Standpunkt seines Landes darlegt. Auch die schriftlichen Unterlagen, die den Ministern zur Verfügung stehen, sind für alle zugänglich.
Hingegen sind die Aussprachen in den nicht die Gesetzgebung betreffenden Bereichen, wie zum Beispiel im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten, nicht öffentlich. Allerdings findet nach jeder Ratstagung eine Pressekonferenz statt, und es wird eine Pressemitteilung veröffentlicht, um die gefassten Beschlüsse zu erläutern.
Eine qualifizierte Mehrheit ist dann erreicht, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
- Eine Mehrheit der Mitgliedstaaten gibt ihre Zustimmung (in bestimmten Fällen eine Zweidrittelmehrheit);
- mindestens 255 von insgesamt 345 Stimmen stimmen für den Vorschlag ab.
Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinaus die Bestätigung verlangen, dass die Ja‑Stimmen mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union entsprechen. Wenn dieses Kriterium nicht eingehalten wird, wird der Beschluss nicht angenommen.
| Stimmenverteilung pro Staat |
| Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich |
29 |
| Spanien, Polen |
27 |
| Rumänien |
14 |
| Niederlande |
13 |
| Belgien, Tschechische Republik, Griechenland, Ungarn, Portugal |
12 |
| Österreich, Bulgarien, Schweden |
10 |
| Dänemark, Irland, Litauen, Slowakei, Finnland |
7 |
| Zypern, Estland, Lettland, Luxemburg, Slowenien |
4 |
| Malta |
3 |
| INSGESAMT |
345 |

Mit einem
Abstimmungsrechner können Sie verschiedene Abstimmungsvarianten durchspielen und die Ergebnisse ausrechnen lassen.
Der Vorsitz im Rat
Reihenfolge der halbjährlichen Vorsitze
BESCHLUSS DES RATES vom 1. Januar 2007 zur Festlegung der Reihenfolge für die Wahrnehmung des Vorsitzes im Rat
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Der Vorsitz im Rat wird im Turnus von den 27 Mitgliedstaaten der Union für eine Amtszeit von jeweils sechs Monaten wahrgenommen. Im Laufe dieses Halbjahres leitet der Vorsitz die Tagungen und Sitzungen auf allen Ebenen, schlägt Leitlinien vor und arbeitet die notwendigen Kompromisslösungen aus, damit der Rat Beschlüsse fassen kann.
Um den Arbeiten des Rates mehr Kontinuität zu verleihen, arbeiten jeweils drei aufeinanderfolgende halbjährliche Vorsitze eng zusammen. Die "Dreiervorsitze" arbeiten jeweils ein gemeinsames Tätigkeitsprogramm des Rates für einen Achtzehnmonatszeitraum aus.
Es gibt allerdings eine Ratsformation, in der der Vorsitz nicht vom Halbjahresvorsitz wahrgenommen wird: Im Rat "Auswärtige Angelegenheiten" führt seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz. Dieses Amt hat seit dem 1. Dezember 2009 Frau Catherine Ashton inne. In ungefähr 20 Arbeitsgruppen im Bereich der Außenpolitik gibt es einen ständigen Vorsitzenden, der von der Hohen Vertreterin benannt wird.