Anwendung der Sprachenregelung im Europäischen Rat und im Rat
Der Europäische Rat und der Rat wenden die gemeinsame Sprachenregelung der Organe der Europäischen Union konsequent an.
Während der Beratungen des Europäischen Rates und des Rates äußern sich die Vertreter der Mitgliedstaaten (d.h. bei Ratstagungen die Minister und bei Tagungen des Europäischen Rates die Staats- und Regierungschefs) in ihrer eigenen Sprache, wobei die Generaldirektion Dolmetschen der Europäischen Kommission (der frühere Gemeinsame Dolmetscher-Konferenzdienst) für eine reibungslose mündliche Verständigung sorgt.
Die Dokumente, über die der Europäische Rat bzw. der Rat berät, werden ihm in allen Amts- und Arbeitssprachen vorgelegt. Alle Sprachfassungen haben denselben rechtlichen und politischen Status. Die vom Europäischen Rat bzw. vom Rat angenommenen Rechtsakte sowie die Verträge und alle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Texte können in der interinstitutionellen Datenbank Eur-Lex in allen Amtssprachen kostenlos eingesehen werden.
Was die Kommunikation mit den Bürgern betrifft, so sind der Europäische Rat und der Rat stets bemüht, den Grundsatz der Vielsprachigkeit so weit wie möglich zu beachten. Nach dem Vertrag kann jeder Unionsbürger Schriftstücke, die er an den Europäischen Rat bzw. den Rat – oder an andere Organe und Einrichtungen der Union – richtet, in der Amtssprache seiner Wahl abfassen, wobei die Antwort in derselben Sprache zu erteilen ist.
Allerdings sind der Vielsprachigkeit im Europäischen Rat und im Rat aus praktischen Gründen von jeher Grenzen gesetzt. Was die interne Kommunikation in den Organen anbelangt, deren Beamte und Bedienstete zusätzlich zu ihrer Muttersprache zwei weitere Sprachen der Union beherrschen sollten, so werden diejenigen Sprachen verwendet, deren Kenntnis am weitesten verbreitet ist. Gleiches gilt für Beratungen, an denen Fachleute oder Beamte der Mitgliedstaaten teilnehmen, die im Allgemeinen ebenfalls mindestens eine Fremdsprache beherrschen. Für diese Einschränkungen sind sowohl praktische Erwägungen als auch finanzielle Gründe – Begrenzung der Verwaltungsausgaben – ausschlaggebend.