RECHTSVORSCHRIFTEN

Grundlegende Datenschutzvorschriften für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft

"Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr" 

Zweck dieser Verordnung ist der Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unionsorgane und -einrichtungen.

Sie legt die Grundsätze fest, die von den Unionsorganen und -einrichtungen befolgt werden müssen (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Zweckbestimmung, Verhältnismäßigkeit, Sicherheit), ferner die Verpflichtungen derjenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten (für die Verarbeitung Verantwortliche), sowie die Rechte der Personen, deren personenbezogene Daten ver­arbeitet werden (betroffene Personen), insbesondere derjenigen, die für die betreffende Behörde arbeiten. Die Verordnung sieht die Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten (DSB) in jedem Organ bzw. jeder Einrichtung sowie die Bestellung eines Europäischen Datenschutz­beauftragten (EDSB) auf europäischer Ebene vor.

Spezielle Regeln für den Rat: Durchführungsbestimmungen

"Beschluss 2004/644/EG des Rates über den Erlass von Durchführungsbestimmungen für die Ver­ordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Per­sonen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr" 

Mit diesen Durchführungsbestimmungen, die für den Rat der Europäischen Union gelten, werden die Bestimmungen über den Status des DSB und über die Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen näher ausgeführt. Der Beschluss legt auch die Verfahren für die Wahrnehmung der Rechte durch die betroffenen Personen fest. Darüber hinaus enthält er die Bestimmungen für die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens durch den DSB. Anträge auf Einleitung einer Unter­suchung können mittels eines speziellen Formulars gestellt werden, das bei der Geschäftsstelle des DSB unter Angabe der gewünschten Sprache angefordert werden kann.